Folge 102 | Veröffentlicht am 27.08.2026
Nach der parlamentarischen Sommerpause rücken mehrere Gesetzesvorhaben in den Fokus, die tief in das operative Geschäft von Stadtwerken und Netzbetreibern eingreifen. Mit der EEG-Novelle 2027 und dem Netzanschlusspaket hat das Bundeskabinett Ende Juli zwei umfangreiche Gesetzentwürfe beschlossen. Parallel verändert das europäische Gaspaket den rechtlichen Rahmen für die Zukunft der Gasnetze.
Mathias Schäferhoff und Ingo Rausch, unsere Experten und Juristen, ordnen die zentralen Vorhaben ein und zeigen, wo für Energieversorger konkreter Handlungsbedarf entsteht.
Am Ausbauziel hält die Bundesregierung fest: Bis 2030 sollen weiterhin 80 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Der Weg dorthin soll sich jedoch stärker an Marktpreisen, Strombedarf und verfügbaren Netzkapazitäten orientieren. Die Bundesregierung beschreibt die Reform deshalb als Weiterentwicklung des EEG von einem umfassenden Fördersystem zu einem stärker markt-, system- und netzdienlichen Investitionsrahmen.
Besonders sichtbar wird dieser Kurswechsel bei Photovoltaikanlagen. Für neue kleinere Anlagen unter 25 Kilowatt verliert die dauerhafte feste Einspeisevergütung an Bedeutung. Stattdessen wird die Direktvermarktung gestärkt. Vorgesehen ist für diese Anlagen eine gestaffelte, zeitlich begrenzte Starthilfe in Form einer Übergangszahlung und eines anschließenden Direktvermarktungsbonus. Gleichzeitig wird die maximale Einspeiseleistung kleiner und mittlerer PV-Dachanlagen auf die Hälfte der Wirkleistung begrenzt, um ausgeprägte Erzeugungsspitzen zu reduzieren und Anreize für Speicher und einen höheren Eigenverbrauch zu schaffen.
Damit verändert sich auch die Logik hinter einer privaten PV-Anlage. Nicht allein die möglichst hohe Einspeisung wird wirtschaftlich interessant. Eigenverbrauch, Batteriespeicher, Wärmepumpe und Wallbox gewinnen weiter an Bedeutung. Für Stadtwerke entstehen daraus neue Anforderungen, aber auch neue Geschäftsmöglichkeiten rund um Direktvermarktung, Messwesen, Steuerung und flexible Stromtarife.
Mindestens ebenso relevant ist das parallel beschlossene Netzanschlusspaket. Denn Netzanschlusskapazitäten werden zunehmend knapper. Die bisherige Logik, Anschlussbegehren weitgehend nach Eingang abzuarbeiten, stößt damit zunehmend an Grenzen. Die Bundesregierung will den Ausbau neuer Anlagen deshalb stärker mit dem tatsächlichen Netzausbau synchronisieren und Investitionen gezielter dorthin lenken, wo Kapazitäten vorhanden sind.
Für Verteilnetzbetreiber bedeutet das neue Instrumente und mehr Steuerungsverantwortung. Anschlussverfahren sollen transparenter und effizienter werden, zugleich sollen Netzbetreiber mehr Möglichkeiten erhalten, begrenzte Kapazitäten sinnvoll zu vergeben. Auch Redispatch und die Frage, wer die Kosten für Netzengpässe trägt, gewinnen weiter an Bedeutung, da Entschädigungszahlungen in kapazitätslimitierten Gebieten künftig stark begrenzt werden können. Die Richtung ist klar: Das Stromnetz soll nicht länger jeder theoretisch möglichen Erzeugungsspitze folgen müssen. Erzeugung, Verbrauch und verfügbare Netzkapazität sollen stärker zusammengedacht werden.
Noch grundsätzlicher fällt die Veränderung bei den Gasnetzen aus. Das Gesetz zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets schafft erstmals umfassendere Instrumente für die Transformation der bestehenden Infrastruktur. Vorgesehen sind unter anderem neue langfristige Planungsinstrumente wie Verteilernetzentwicklungspläne für Gas- und Wasserstoffnetze, Regeln für deren Weiterentwicklung sowie Möglichkeiten zur dauerhaften Stilllegung nicht mehr benötigter Gasleitungen.
Die Energiepolitik versucht zunehmend, Erzeugung, Netze und Verbrauch gemeinsam zu steuern. Für kommunale Versorger wird es damit wichtiger denn je, diese regulatorische Entwicklungen frühzeitig in die eigene Strategie zu übersetzen.
Hannah Simon: Herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Energiedosis, dem Praxis-Podcast für Energieversorger. Auch heute setzen wir unsere Jubiläumsserie zu fünf Jahren Energiedosis fort, und von Anfang an wollten wir mit diesem Podcast einen Ort schaffen, an dem wir wichtige Themen und erfolgreiche Projekte aus unserem Netzwerk sichtbar machen und gleichzeitig war uns immer wichtig, dass wir so nah wie möglich an der Praxis bleiben und das gelingt natürlich nur, wenn unsere Gäste bereit sind offen über ihre Erfahrungen zu sprechen und genau das haben sie in den vergangenen 100 Folgen getan. Sie haben also nicht nur über Erfolge gesprochen und die mit uns geteilt, sondern auch immer ganz konkrete Erkenntnisse mit uns geteilt, also was würden sie heute noch mal genauso machen, was würden sie vielleicht auch ganz anders machen, wo sie sind, sind sie gestolpert und wo es auch vielleicht mal was gescheitert. Und diese Offenheit unserer Gäste, die wissen wir sehr zu schätzen, denn die sorgt auch dafür, dass wir nicht nur über Ziele und Ergebnisse sprechen, sondern auch darüber, wie der Weg dorthin tatsächlich aussieht.
Und umso schöner finden wir es, dass wir in der vergangenen fünf Jahren so viele dieser engagierten Menschen hier bei uns im Podcast zu Gast haben durften. Gerade in der komplexen Branche der Energiewirtschaft und auch der Arbeitswelt ist diese Nähe zur Praxis für uns der Kern von Energiedosis hier von diesem Podcast und deswegen haben wir uns in den vergangenen fünf Jahren auch immer wieder über euer Feedback gefreut. Einige haben uns geschrieben, dass sie ja mit uns ein bisschen besser komplexe Themen verstehen konnten, die unsere Branche gerade so umtreiben. Und andere waren auch ganz neu in der Energiewirtschaft gestartet, in einem neuen Job, neue Branche und haben damit Energiedosis so ein bisschen den Weg reingefunden in die verschiedenen Themen unserer Energiewelt und das freut uns immer total, wenn wir dieses Feedback von euch bekommen.
Ja, wenn wir über die Komplexität der Energiewirtschaft sprechen, dann kommen wir an Recht und Regulierung natürlich auch nicht vorbei, denn sie geben in ganz vielen Bereichen unsere Arbeit den Takt vor, deswegen war das für uns auch von Anfang an klar, im Rahmen dieser Jubiläumsserie auch unsere zwei Juristen aus dem Netzwerk einzuladen und mit ihnen gemeinsam zu schauen, wo wir gerade in energiepolitischen Vorhaben stehen, was gerade beschlossen ist und was in der nächsten Zeit noch so ansteht. Und ich glaube, der Zeitpunkt passt auch ganz gut, denn die parlamentarische Sommerpause, die geht jetzt zu Ende und die politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger nehmen ihre Arbeit wieder auf. Und ja, deswegen habe ich heute wie gerade schon angeteasert, zwei meiner Kollegen eingeladen aus dem Juristen-Team, nämlich Ingo Rausch und Matthias Schäferhoff. Den Ingo kennen schon ganz viele von euch, denn den hatte ich hier schon öfter zu Gast zu verschiedenen Gesetzesvorhaben oder verabschiedeten Gesetzen, die ich gemeinsam mit ihm beleuchtet habe.
Heute haben wir uns noch weitere tatkräftige Unterstützung geholt mit Matthias, der bei uns insbesondere im Thema EEG total stark unterwegs ist und darauf wollen wir nämlich auch heute schauen. Und in diesem Sinne Matthias und Ingo, herzlich willkommen heute im Podcast, schön, dass ihr da seid.
Matthias Schäferhoff: Danke Hannah für die Einladung.
Ingo Rausch: Hallo Hannah, hallo Matthias.
Hannah Simon: Ja, ich hab's grade schon angekündigt, wir haben einen großen Brocken schon mal mitgebracht, nämlich das EEG, da hat sich sehr viel getan in den letzten Wochen. Matthias, du bist damit, fast tagtäglich beschäftigt und kennst dich bestens aus. Wir wollen einmal mit den Änderungen zum erneuerbaren Energiegesetz beginnen. Das EEG gibt's ja selber jetzt schon seit über 20 Jahren und wir würden mal grundsätzlich behaupten, es funktioniert auch. Warum gibt's jetzt so eine grundlegende Neuordnung?
Matthias Schäferhoff: Ja Hannah, wie du schon sagst, es ändert sich hier ganz Grundlegendes. Das fängt schon beim Titel an. Und die Umbenennung in EEG 2027 verdeutlicht schon, dass hier wirklich ein großer Schritt gemacht wird. Wir hatten zuletzt ja schon einige Änderungen im EEG mit dem Solarpaket und dem Solarspitzengesetz. Die hatten aber an dem Titel EEG 2023 nichts geändert, also der Gesetzgeber sieht hier wirklich einen großen Wurf. Und wenn wir jetzt mal von der Vogelperspektive erstmal im ersten Schritt darauf gucken, dann sehen wir dass sich weniger am Ob ändert als viel mehr am Wie, also das Ziel von 80 Prozent erneuerbaren Energien am Verbrauch bleibt bis 2030. Der Ausbaupfad wird im Kern also nicht verändert, aber ja, der Weg dahin soll erheblich anders gestaltet werden. Wir hatten ja bisher das Leitmotiv Erzeugen und Vergessen. Also die Anlagenbetreiber, die haben praktisch ihren Strom mit den Anlagen erzeugt und dann einfach beim Netzbetreiber abgekippt und mussten sich dann um nichts mehr kümmern.
Und zukünftig soll die Einspeisung jetzt mehr an Nachfrage und Preissignalen ausgerichtet werden. Also das ist eigentlich so der rote Faden, der sich durch alle Regelungen zieht. Warum jetzt unbedingt diese Änderung kommt? Dazu gibt es auch Gründe. Also vieles ist EU getrieben, nicht politischer Spielraum. Also wir haben hier zum Beispiel die Strombinnenmarktverordnung und auch das Beihilferecht. Beide verlangen die Abschöpfung von Zusatzerlösen und vor allen Dingen auch eine Neuregelung im EEG bis zum Ende des laufenden Jahres. Also da ist auch ordentlich Zeitdruck drin. Und eine weitere Motivation ist eben, die Erneuerbaren sind ja mittlerweile die Basis, die Säule unserer Stromversorgung geworden. Und damit eben auch erwachsen geworden und wie das dann so bei Erwachsenen ist sollen die dann eben auch Markt und Systemverantwortung übernehmen. So und jetzt haben wir mit diesem großen EEG-Änderungspaket viele Änderungen in ganz unterschiedlichen Bereichen.
Der Änderungsentwurf der Bundesregierung, der hat über 300 Seiten und da konnten dann noch das Netzpaket oben drauf, also da da steht dann einiges Neues nachher im Gesetz. Wenn wir uns mal die wesentlichen Änderungen angucken, die kann man im Bereich Förderung ausmachen, Förderung, Abschöpfung und Vermarktung das ist die Marktdienigkeit und dann auch im Bereich Netzanschluss und Redispatch, das ist die Systemdienlichkeit.
Hannah Simon: Ja, an der Stelle sei schon mal der Dank ausgedrückt, dass du dich durch die 300 Seiten gearbeitet hast und das für uns übernommen hast. Dann lass uns doch gerne mal zuerst auf das Thema Förderung schauen, da gibt es ja auch wesentliche neue Überlegungen, Änderungen, nämlich die feste Einspeisevergütung, die war ja bisher das Herzstück des EEG. Daran soll aber jetzt gerüttelt werden. Was soll denn damit passieren?
Matthias Schäferhoff: Ja, also hier wird es ganz massive Umwälzung geben. Zentral ist, dass es ein Systemwechsel gibt, weg von der festen Einspeisevergütung. Also die wird abgeschafft und stattdessen kommt die Direktvermarktungspflicht für alle Anlagen und mit einer gewissen Übergangszeit dann auch für kleine Anlagen. Die Einspeisevergütung wird umbenannt in Netzbetreiberabnahme. Und die findet dann nur noch so lange und so weit statt wie Direkt vermarktet wird. Der Netzbetreiber nimmt dann den Strom ab. Das ist nur noch übergangsweise und auch nur noch gedeckelt, also ist nicht mehr so wie bisher, das einfache System wo dann auskömmliche Vergütung gezahlt werden. Damit dieser Bruch jetzt nicht komplett zum Erliegen des Neuausbaus führt, soll das Ganze geordnet und stufenweise stattfinden. Wir haben einmal eine leistungsmäßige Abstufung und auch eine zeitliche Abstufung.
Zunächst ist es so, ab dem kommenden Jahr also ab 2027 da sind dann Anlagen ab 50 KW betroffen, die überhaupt keine Vergütung mehr beanspruchen können. Die unterhalb von 50 KW, die können eben noch in diese Netzbetreiberabnahme rein. In dem Jahr daraus sind wir dann nur schon nur noch bei 25 KW und dann wird das ab den darauffolgenden Jahren bis auf 7 KW abgesenkt und dann irgendwann gibt es für Neuinbetrieb genommene Anlagen gar keine Übergangslösung mehr. Das heißt, in dieser Übergangszeit gibt es eine befristete Übergangszahlung, allerdings auch nur für 36 Monate maximal, gerechnet ab der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage. Das soll praktisch eine Brücke in die Direktvermarktung sein, die dann danach kommt. Und die einzige Möglichkeit, wenn man jetzt eine kleine Anlage hat und diesen Aufwand für die Direktvermarktung scheut, ist dann die unentgeltliche Abnahme, die weiterhin bis 100 KW möglich ist. Das heißt, ich kann meinen Strom, den ich nicht brauche, beim Netzbetreiber ins Netz anspeisen, bekomme dann aber dafür keine Förderung.
Ja was ganz Neues gibt's auch für die Anlagen unter 25 KW. Da geht der Gesetzgeber mittlerweile davon aus, dass die gar keine Förderung mehr benötigen. Nach dieser Übergangsphase bekommen die dann auch wirklich gar nichts mehr, also auch keine Marktprämie. Die sollen dann zwar in die Direktvermarktung, aber grundsätzlich ungefördert. Es gibt nur noch einen vorübergehenden Direktvermarktungsbonus, sehr gering, 1,5 Cent sind das nur pro Kilowattstunde. Für vier Jahre. Ja, was steckt dahinter? Also der Gesetzgeber geht einfach davon aus, dass bei hohem Eigenverbrauch diese Anlagen auch so wirtschaftlich sind und keine Förderung mehr benötigen. Und ein ganz großer Punkt in dem neuen Paket ist also der Eigenverbrauch, aber auch Speicher. Also der Gesetzgeber will, dass möglichst immer auch Speicher, zusammen mit den Anlagen errichtet werden, also sogenannte Co-Location-Speicher, die dann daneben stehen und die dann diese Spitzen abfangen, vor allen Dingen in Zeiten wenn der Strom eben das Netz verstopft und die Preise entsprechend niedrig sind.
Ja und jetzt vielleicht noch eine ganz wichtige Nachricht, weil da auch in den ja in der Berichterstattung doch einiges durcheinander geht. Wie ist das überhaupt mit Altanlagen? Sind die auch betroffen in irgendeiner Form? Also grundsätzlich kann man hier erstmal sagen, dass alles das, was jetzt kommt, Neuanlagenrecht ist, also nur Anlagen, die ab dem kommenden Jahr in Betrieb gehen beziehungsweise ab diesem kommenden Jahr dann einen Zuschlag bekommen, sind auch von dieser neuen EEG-Fassung betroffen. Die Bestandsanlagen, die bleiben grundsätzlich in ihrem alten EEG. Das gilt jetzt nicht lückenlos, kann man aber erstmal unter außer Acht lassen von Kleinigkeiten so sagen. Es gibt punktuelle Durchgriffe, und deshalb gilt, wie auch immer schon bisher im EEG, im Einzelfall muss man dann halt im Zweifel in die Übergangsregelung gucken, die leider durch die Änderung jetzt auch nicht einfacher geworden sind.
Hannah Simon: Das ist ja schon mal ein ganz schönes Brett, was dahin gelegt wurde. Ein neuer Begriff, der jetzt im Zusammenhang mit den erneuerbaren Energien die Runde macht, ist ja das Contracts for Difference, haben wir auch einen neuen englischen Begriff, jetzt mit dem wir uns beschäftigen dürfen. Das klingt ja erst mal nach Finanzmarkt. Was steckt denn da dahinter? Kannst du uns das noch mal einordnen?
Matthias Schäferhoff: Ja genau, also Contracts for Difference CFDs, auf Deutsch Differenzverträge, die wirken in beide Richtungen. Also wir kennen das ja bisher von der Marktprämie, da fand ein Zahlungsfluss statt vom Netzbetreiber Richtung Anlagenbetreiber. Der hat also fie Differenz zwischen dem anzulegenden Wert der Anlage und dem jeweiligen Marktwert vom Netzbetreiber bekommen. Das ist die Marktprämie. Das hat aber dazu geführt, dass jetzt in Phasen mit sehr hohen Marktpreisen, wir erinnern uns alle noch, 2022 insbesondere, als die Energiemärkte verrückt gespielt haben und die mit die Strompreise extrem hoch waren. In diesen Phasen haben Anlagenbetreiber Übergebühr von diesen hohen Preisen profitiert. Die konnten also praktisch diese hohen Preise komplett für sich behalten. Das wurde nicht auf bei der Marktprämie berücksichtigt. Man hat es zwar versucht, mit den Preisbremsegesetzen, aber, ja letztlich nicht so, wie man sich das vorgestellt hat. Und genau dem soll jetzt entgegengewirkt werden.
Wir haben also jetzt ein zweiseitiges System mit diesen CFDs und da ist es so, dass wir nicht nur die Einspeise Richtung haben, also die Vergütung von Seiten des Netzbetreibers sondern auf der anderen Seite auch, das ist praktisch das Gegenstück, den Refinanzierungsbeitrag. Das ist dann der Fall, der Refinanzierungsbeitrag, der fällt dann an, wenn der Marktpreis eben oberhalb des anzulegenden Wertes liegt. Das gilt zukünftig für alle Anlagen ab hundert KW. Also bei kleineren Anlagen hier Dachanlagen, Haushaltsanlagen, so was man kennt von sich oder aus der Nachbarschaft in privaten Bereich, das ist ausgenommen, genauso wie Biomasse auch. Dieses ganze Konstrukt mit den CFDs das ist keine deutsche Erfindung und auch kein deutscher Alleingang. Also es ist nicht so, dass das irgendwie auf dem jetzt im Ministerium ausgebrütet worden wäre. Sondern es ist schlichtweg EU-rechtlich verpflichtend. Das ergibt sich aus der Strombinnenmarktverordnung, also von daher musste der Gesetzgeber das jetzt auch umsetzen. Und die Regierung verspricht sich hier ganz erhebliche Einnahmen.
Wir werden sehen, ob das so ist, aber es wird mit mit erheblichen Erlösen gerechnet, die dann wiederum auch die Förderung, also die die entlasten sollen das EEG Konto letztlich entlasten sollen. Die Umsetzung von diesem jetzt zwei Zahlungsströmen, die da ja angelegt sind, ist noch komplex und da sind auch schon die Branchenvertreter auf den Plan getreten und rufen nach Erleichterung, aber bisher ist es so angelegt und wir werden sehen, ob und was sich da gegebenenfalls noch ändert.
Hannah Simon: Okay, auch da in diesem Bereich auf jeden Fall große Änderungen, die aber dann, wenn ich das richtig verstehe, ja auch schon ab dem nächsten Jahr grundsätzlich auch gelten werden oder?
Matthias Schäferhoff: Ja, die gelten grundsätzlich. Alle ab 2027, ja.
Hannah Simon: Da werden wir sicherlich noch mal gemeinsam drauf schauen müssen, was die Übersetzung dann in die Praxis angeht. Ich glaube, da sind wahrscheinlich noch super viele Fragezeichen dann jetzt auch bei vielen Versorgern. Du hattest eingangs gesagt, dass eine dritte Dimension auch noch mal das Thema Netzanschluss und Redispatch ist im neuen EEG. Ja, da gibt's einen Punkt, der betrifft Anlagenbetreiber und Netzbetreiber eben besonders, denn nämlich der Anschluss an volle Netze und Redispatch. Was ändert sich denn jetzt hier durch das neue EEG?
Matthias Schäferhoff: Ja genau, also das Thema mit den vollen Netzen, das beschäftigt die Branche ja schon seit Jahren und irgendwie gab es da bisher keine wirkliche Lösung und Abhilfe. Und jetzt sieht das neue EEG 2027 hier ganz erhebliche Änderungen vor. Also um mal so die, ja die wichtigsten rauszugreifen. Wir haben zukünftig für Neuanlagen die Pflicht, die Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft zu begrenzen für den Netzanschluss. Das heißt, bei Freiflächenanlagen, müssen die auf 70% der installierten Leistungen begrenzt werden und auch bei Windenergieanlagen gibt es eine Begrenzung in Abhängigkeit von der Rotorfläche. Man geht davon aus, dass dann darüber hinausgehende Spitzen mit Speicher abgefangen werden können. Die dann da eben daneben stehen, solche Co-Location Speicher, und das Ganze ist ja jetzt nicht völlig unbekannt. Wir hatten das vorher in den technischen Vorgaben mit so einer Wirkleistungsbegrenzung, aber was den Anschluss angeht, ist das komplett neu. Also Anschlussrechtlich ist das hier eine ganz neue Sache.
Was auch noch neu ist aus Sicht des Messstellenbetreibers, ganz wichtig, der Rollout für intelligente Messsysteme und für die Steuerungseinrichtung, der wird erweitert. Also der greift nicht erst wie bisher ab 7 KWP, sondern auch schon bei sehr kleinen Anlagen. Also ab 2 KW Peak müssen Messstellenbetreiber zukünftig eben auch diese kleinen Anlagen, die dann nur aus wenigen Modulen bestehen, mit intelligenten Messsystemen perspektivisch ausstatten und mit Steuerungseinrichtungen. Hintergrund ist eben, dass man einen Gleichlauf mit den EEG-Regeln erreichen will und vor allen Dingen die dann auch direkt vermarktungsfähig machen will. Ganz neu ist auch, dass es ein BKZ, also ein Baukostenzuschuss geben soll zukünftig, wenn EEG-Anlagen ans Netz angeschlossen werden.
Also das wäre ein totales Novum, wenn es dann so kommt, der BGH hatte in einer älteren Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass für EEG Anlagen keinen Baukostenzuschuss erhoben werden darf und das war dann auch Konsens und ja seit Jahrzehnten die Praxis. Und jetzt ist vorgesehen, dass ein Baukostenzuschuss erhoben werden kann. Einzelheiten müssen aber von der Bundesnetzagentur geregelt werden. Das heißt, bevor die Bundesnetzagentur hier keine Festlegung getroffen hat, ändert sich erstmal nichts. Dann auch ein ganz wichtiger Punkt, sind die Kapazitätslimitierten Netzgebiete, die jetzt im neuen EEG eingeführt werden. Und zwar ist das so in diesen Kapazitätslimitierten Netzgebieten, da besteht kein Netzanschlussanspruch.
Man kann einen Anspruch nur noch dann durchsetzen, wenn man komplett auf Redispatch-Ausgleich verzichtet, innerhalb bestimmter Grenzen. Das heißt, wenn wir uns in einem solchen Gebiet befinden und da soll jetzt eine Anlage angeschlossen werden, dann kann der Netzbetreiber sagen: Nein, die Anlage kommt nicht ans Netz. Er kann diesen Anschlussanspruch zurückweisen. Es sei denn, der Anlagenbetreiber erklärt sich bereit, diese Abregelung bei Netzengpässen, wenn das Netz verstopft und voll ist, hinzunehmen. Innerhalb von Grenzen, 20% des Jahresertrages, ist das bei Fotovoltaikanlagen in Wind Gebieten sind das 18 %, aber das ist schon erheblicher Einschnitt, also ansonsten besteht da grundsätzlich sonst keinen Netzanschlusspflicht.
Die Ausweisung solcher Kapazitätslimitierter Netzgebiete, die soll Energieträger spezifisch erfolgen. Das heißt, wir haben dann, wenn es so kommt, einmal Gebiete für Freiflächenanlagen und wir haben auch Gebiete für Windenergieanlagen. Das heißt, jetzt so ein Gebiet, das kann durchaus sein, dass in dem Gebiet nur Freiflächenanlagen eben nicht angeschlossen werden können, aber Windenergieanlagen und umgekehrt. Das liegt einfach an dem vollkommen verschiedenen Einspeiseprofil dieser Anlagen. Wie die Gebiete ausgewiesen werden, was die Voraussetzungen und Konsequenzen sind, das erklärt gleich noch der Kollege Ingo Rausch und das ist so der das sind die wesentlichen Aspekte zu dem Bereich Netzanschluss und Redispatch.
Hannah Simon: Ja, das sind die 300 Seiten schon jetzt glaube ich einmal komprimiert. Das waren trotzdem eine ganz schön große Menge an Infos. Ich weiß, dass die Frage ein bisschen schwierig oder gemein ist, aber wie würdest du so die wichtigsten Änderungen oder die wesentlichsten Änderungen jetzt noch mal so einmal kompakt zusammenfassen für unsere Zuhörerinnen und Zuhörer und kannst du auch noch was dazu sagen, wo das Gesetzgebungsverfahren gerade steht und ob noch Änderungen jetzt möglich sind, ob das der Stand ist, den wir jetzt, mit dem wir fest planen und rechnen sollten? Das würde mich auch noch mal interessieren.
Matthias Schäferhoff: Ja, das also das ist ein sehr großer Umfang hier an Änderungen und das waren jetzt auch viele Informationen. Die müssen erstmal sacken. Also um das noch mal zusammenzufassen, so im Wesentlichen Bereich Förderung. Die feste Einspeisevergütung, davon müssen wir uns verabschieden, die fällt weg. Es kommt dafür die Direktvermarktungspflicht für alle. Als Übergangsbrücke hin zu dieser neuen Netzbetreiberabnahme, dann mit der befristeten Übergangszahlung vergehen ein paar Jahre, aber grundsätzlich führt das alles dazu, dass die Förderung eben wegfallen, die die starren Förderungen. Und ja bei kleineren Anlagen gibt es grundsätzlich gar keine Förderung mehr, also unter 25 KW nur noch diesen zeitig begrenzten Direktvermarktungsbonus in Höhe von 1,5 Cent. Und es sollen jetzt alle mit größtmöglichem Eigenverbrauch und mit Speichern arbeiten.
Dann die CFDs. Hier ist es so, also wir haben jetzt ein zweiseitiges System, das heißt, wir haben zwei Zahlungsflüsse, einmal vom Anlagenbetreiber, auch zum Netzbetreiber, wenn wir sehr hohe Marktpreise haben. Das ist dann der sogenannte Refinanzierungsbeitrag ab 100 KW werden solche Beträge also oberhalb des anzulegenden Wertes abgeschöpft und im Bereich Netzanschluss, System und Netzdienlichkeit, ist es so, dass wir einmal eine Kappung der Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt haben zwingend beim Netzanschluss, und zusätzlich noch diese Kapazitätslimitierte Netzgebiete mit entschädigungsfreiem Redispatch innerhalb gewisser Grenzen. Wir haben eine erweiterte Rollout-Pflicht für intelligente Messsysteme oberhalb von 2 KW und es können grundsätzlich demnächst auch Baukostenzuschüsse für EEG-Anlagen erhoben werden. Das alles gilt im Kern für neue Anlagen, Altanlagen sind davon regelmäßig nicht betroffen. So kann man das zusammenfassen und zu deiner Frage zum aktuellen Stand, ob sich noch Änderungen ergeben können.
Also wir arbeiten jetzt hier im Moment noch mit dem Regierungsentwurf, das heißt immerhin die Regierung ist sich schon mal einig, die haben sich auf diese Entwürfe geeinigt. Das Ganze muss aber dann noch durch den Bundestag. Das wird im Herbst der Fall sein, also nach der Sommerpause, weil das Ganze ja ab dem kommenden Jahr 2027 in Kraft treten soll und muss und dann auch gelten wird. Und vorher auch noch von der EU-Kommission genehmigt werden muss. Also wir haben hier noch ein Beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt drin, der das ganze Verfahren auch noch mal, besonders dringlich macht. Ohne diese Genehmigung dürfen diese neuen Regelungen nämlich gar nicht angewendet werden. Kleinere Änderungen sind aus meiner Sicht möglich und auch wahrscheinlich, also einmal, weil das einfach die Erfahrung mit vorangegangenen Gesetzentwürfen zeigt, aber es ist auch hier so, dass bisher fast alles ausschließlich aus der Feder der Regierung beziehungsweise dem Ministerium stammt.
Interessenvertreter sind noch gar nicht richtig einbezogen worden. Die haben da also noch nicht wirklich viel zu gesagt. Deshalb ist davon auszugehen, dass es zumindest an der einen oder anderen Stelle noch kleinere Änderungen geben wird.
Hannah Simon: Das werden wir dann auf jeden Fall weiterverfolgen bis das Gesetz verabschiedet ist in seiner finalen Fassung und werden da innerhalb des Netzwerks und vielleicht auch hier im Podcast nochmal dann einen Blick darauf werfen. Danke Matthias, dass du uns einmal reingeholt hast in die Welt des alten, neuen EEGs.
Matthias Schäferhoff: Sehr gerne.
Hannah Simon: Und als wäre das noch nicht genug. Ihr hattet das eben angesprochen, gibt's noch ein paar weitere Pakete, bei denen es sich lohnt, noch mal einen Blick reinzuwerfen. Ingo, da kommst du jetzt ins Spiel und darfst übernehmen, über welche weiteren Pakete sollten wir heute noch sprechen?
Ingo Rausch: Ja, wir haben tatsächlich jede Menge neue Pakete, Gesetzgebungsvorhaben, wenn man ein bisschen recherchiert, dann kommt man locker auf die Zahl von 10 bis 15, also große Aufgabe für uns das Ganze soweit reduzieren, und eindampfen, dass da auch tatsächlich noch eine sinnvolle Information rauskommt. Wir haben versucht zwei Pakete zu identifizieren, die aus unserer Sicht für die Mitglieder am wichtigsten sind. Das sind das Netzpaket und das Gaspaket und auch da wollen wir uns wirklich auf die grundlegenden Strukturen beschränken, um den zeitlichen Rahmen des Podcasts nicht komplett in die Umlaufbahn zu schießen.
Hannah Simon: Sehr gut. Das ist das Vorhaben, was uns jetzt begleiten wird. Dann fangen wir doch mal mit dem vermeintlich einfachen Fragen an, nämlich zum Netzpaket. Was ist das? Und warum braucht es das überhaupt?
Ingo Rausch: Ja, das Netzpaket ist aktuell der Entwurf eines Gesetzes vom Bundeskabinett vom 29.07. Ist also schon recht frisch. Der Grund, warum der Gesetzgeber das Ganze anfasst, ist der Umstand, dass es aktuell eine exklusive Vermehrung von Netzanschlussbegehren gibt, vielfach sind das Großbatteriespeicher, manchmal sind es Rechenzentren und andere Anlagen, aber das führt dazu, dass die Netzbetreiber dem nicht mehr so richtig Herr werden und dass die Anschlussbegehrenden um die Kapazitäten konkurrieren. Zudem ist es so, dass der Netzausbau dem Anlagenzubau nicht so richtig folgen kann. Wir haben ja in Deutschland ein Genehmigungsverfahren, die auch gerne mal 5 bis 10 Jahre dauern. Also Netzausbau geht nicht mal eben so und das soll synchronisiert werden. Die Netzbetreiber sollen Priorisierungsmöglichkeiten bekommen und das Anschlussverfahren soll digitalisiert werden. Das sind so die Punkte, warum ist das Netzpaket und was der Gesetzgeber damit vorhat.
Hannah Simon: Wenn wir jetzt auf die Verteilnetzbetreiber schauen, da gibt's ja ein paar neue Instrumente, die denen jetzt zur Verfügung gestellt werden und auch ein paar neue Pflichten. Wie würdest du das einmal zusammenfassen?
Ingo Rausch: Also aus meiner Sicht gibt es drei wichtige neue Instrumente für Verteilnetzbetreiber. Das sind einmal die Kapazitätslimitierten Netzgebiete. Die hatte Matthias ja schon angesprochen, Das ist zum anderen die Herabsetzung der Leistung bei bestehenden Netzanschlüssen und als drittes die Priorisierung dieser Netzanschlussbegehren, über die wir gerade schon gesprochen haben. Das sind so ich sage mal die Goodies für den Netzbetreiber. Es gibt aber auch Pflichten. Das sind im Wesentlichen Transparenz und Informationspflichten. Ich muss dann künftig als Netzbetreiber schon vor dem eigentlichen Antrag auf Netzanschluss so eine unverbindliche Netzanschlussauskunft geben, um Vorhaben besser steuern zu können. Wenn tatsächlich ein Antrag auf Netzanschluss gestellt ist, muss ich dazu innerhalb von 2 Monaten eine Statusmeldung geben und ich muss ermöglichen, dass der Netzanschlussprozess komplett, digital abgewickelt wird.
Hannah Simon: Dann lass uns doch noch mal tiefer reinschauen in die Kapazitätslimitierung. Matthias hatte sie eben schon angesprochen, du jetzt gerade auch noch mal. Wie soll das genau funktionieren?
Ingo Rausch: Der Netzbetreiber guckt sich die Situation in seinem Netz an, und kann dann für bestimmte Umspannanlagen und verbindende Leitungsabschnitte, das sind die Netzgebiete, die Einspeisekapazitäten limitieren. Und zwar, Technologie spezifisch, auch das hatte Matthias schon angesprochen, da unterscheidet man nach Solar und nach Windkraftanlagen, da erfolgt die Kapazitätslimitierung jeweils getrennt. Das muss ich dann formal bei der BNSA anzeigen, wenn die der Auffassung ist, das ist nicht korrekt, dann hebt die die Finger. Um das machen zu können, um diese Limitierung ausweisen zu dürfen, muss in dem betreffenden Netzgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr die Wirkleistungserzeugung der betreffenden Anlagen, also Solar oder Wind, um mehr als 6 % reduziert worden sein. Das sind nicht mehr 5 %, da standen bei den früheren Entwürfen, jetzt sind es 6 %. Und wenn das der Fall ist, dann darf ich in dem betreffenden Gebiet diese Limitierung für maximal 6 Jahre aussprechen.
Das ist nicht statisch. Ich muss die weitere Entwicklung beobachten und wenn sich zeigen sollte, dass in 3 aufeinanderfolgenden Jahren die Wirkleistungserzeugung um weniger als 6 % reduziert wird, dann muss ich die Limitierung wieder aufheben. So weit zu den Voraussetzungen.
Hannah Simon: Wie schaut es denn aus bei bestehenden Netzanschlüssen? Kann der Netzbetreiber da auch eingreifen?
Ingo Rausch: Ja, das ist dann das das zweite wichtige Instrument. Es gibt tatsächlich die Möglichkeit bei, bestehende Netzanschlüssen die vorzuhaltende Leistung zu reduzieren und zwar auf den höchsten gemessenen Leistungswert der letzten 5 Jahre. Hier wird vorausgesetzt, dass die für den Netzanschluss vorzuhaltene Leistung, das steht dann normalerweise im Netzanschlussvertrag über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren, das waren im früheren Entwurf 3 Jahre, jetzt sind's 5 Jahre, entweder gar nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe in Anspruch genommen wurde. Das sind jetzt so die nackten Zahlen, darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass diese vorzuhaltende Leistung voraussichtlich auch dauerhaft nicht erforderlich ist. Das ist eine Voraussetzung, die jetzt neu in den Gesetzestext gekommen ist, die ist ein bisschen unangenehm, weil sie sich nicht allein an Zahlen festhält, sondern weil der Netzbetreiber hier eine Prognose treffen muss.
Das ist natürlich naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet und kann auch Angriffen ausgesetzt sein. Der Anschlussnehmer hat dann auch die Gelegenheit darzulegen, dass die weitere Vorhaltung der vertraglichen Kapazität nach wie vor erforderlich ist. So weit, zu diesem Instrument, Herabsetzung der Leistung an bestehenden Netzanschlüssen.
Hannah Simon: Das dritte Thema, was du genannt hattest eben, war ja neben den kapazitätslimitierten Netzgebieten, Leistungsherabsetzung bei Netzanschlüssen noch die Priorisierung.
Ingo Rausch: Ja, genau, damit wird, glaube ich, vielen Netzbetreibern aus der Patsche geholfen. Im Moment ist es so, dass es dafür keine festen Regelungen gibt und viele Netzbetreiber haben's bislang nach dem, Windhundprinzip gemacht. Also wer zuerst gekommen ist, wer zuerst einen Antrag gestellt hat, der wurde dann auch zuerst geprüft und beschieden, aber bei der Flut der Anträge, der Netzbetreiber jetzt vielfach ausgesetzt sind, ist das oft nicht das richtige Vorgehen und deswegen sind verschiedene Netzbetreiber dazu übergegangen, diese Netzanschlussbegehren nach anderen Kriterien zu priorisieren. Das aktuell Unschöne daran ist, dass es dafür eben keinen gesetzlichen Hintergrund gibt und dass der Netzbetreiber selber dafür in der Pflicht ist, dass es auch sachgerecht und diskriminierungsfrei ist. Und aus dieser Bredouille will der Gesetzgeber den Netzbetreibern raushelfen.
Das startet dann bei den Übertragungsnetzbetreibern. Die sollen gemeinsame Vorgaben für Anschlüsse ans Übertragungsnetz entwickeln, die einheitlich, transparent, diskriminierungsfrei und so weiter sind. Da kann ich dann auch ein Priorisierungsverfahren vornehmen und dazu sind im Gesetz auch bestimmte Kriterien genannt. Also das basteln die Übertragungsnetzbetreiber für sich zurecht, dann gehen sie damit zur Bundesnetzagentur, die bestätigt das. Und dann habe ich Verfahren bezogen auf Netzanschluss und auf Priorisierung, dass von der Benetzer abgesegnet ist. Und das können sich dann unsere Mitglieder, Verteilernetzbetreiber, zu Nutze machen, können darauf aufsetzen und sagen, auch wir werden jetzt diese Priorisierungsgrundsätze anwenden, zeigen das dann bei der BNSA an und dürfen künftig nach diesem Verfahren vorgehen. So weit zum Priorisierungsverfahren.
Hannah Simon: Jetzt stelle ich dir noch eine ganz einfache Frage. Was sollen Stadtwerke denn jetzt tun mit diesem Netzpaket? Worauf soll jetzt der Fokus gerichtet werden?
Ingo Rausch: Ja, zum einen ist wichtig, dass sie mal gucken, ob Sie Netzgebiete haben, wo diese 6 % Schwelle erreicht wird, die dann gegebenenfalls Kapazitätslimitiert werden. Und zum anderen müssen sich auch mit ihren IT-Dienstleistern mal zusammensetzen, wie dann zum Beispiel künftig die komplett digitale Entwicklung des Netzanschlusses abgewickelt wird.
Hannah Simon: Du hast neben dem Netzpaket noch das Gaspaket erwähnt, da wollen wir auch nochmal schnell einmal rein und durchfliegen und auf die wichtigsten Punkte schauen. Auch hier möchte ich gern mit der Frage starten, was ist das Gaspaket in aller Kürze und auch hier die Frage, wofür braucht es das? Warum brauchen wir das jetzt?
Ingo Rausch: Ja, das Gaspaket gibt's im Moment als Regierungsentwurf vom 20. April. Wie beim Netzpaket, würde ich mal davon ausgehen, dass jetzt in der Sommerpause erstmal nix passiert. Und dass es dann danach wieder losgeht. Beim Gaspaket ist es so, dass der Gesetzgeber festgestellt hat und damit hat er sicher recht, dass der Erdgasverbrauch langfristig sinkt. Also die Gasversorgung wird sich strukturell verändern. Unser Energiewirtschaftsgesetz ist aber nicht darauf ausgerichtet. Das Energiewirtschaftsgesetz geht davon aus, dass Gasnetze dauerhaft betrieben und ausgebaut werden. Und dafür, dass ich mich aufs Netzgebiet zurückziehen will als Netzbetreiber, dafür hat das aktuelle EnWG keine Werkzeuge, aber mit der Situation bin ich konfrontiert und deswegen will der Gesetzgeber Gasnetz-Betreibern mit diesem Paket Instrumente in die Hand geben. Es sollen also die Netze und der Rechtsrahmen auf diesem sinkenden Erdgasverbrauch vorbereitet werden. Es werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine geordnete Stilllegung von Netzen.
Und auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber großen Wert darauf gelegt, dass die Leute, die in diesen Netzgebieten dann tatsächlich Gas verbrauchen, nicht kalt erwischt werden. Es gibt sehr lange Übergangsfristen und es gibt tiefgestaffelte Informationspflichten, damit die Anschlussnehmer / Letztverbraucher in diesen Gebieten früh genug Bescheid wissen und früh genug überlegen, wie sie sich künftig mit Energie versorgen wollen.
Hannah Simon: Ja, verstehe. Auch hier gibt es ja sicherlich wieder ein paar neue Instrumente, die das Gaspaket dann eben mit sich bringen wird für die Netzbetreiber. Was bekommen die dort an die Hand?
Ingo Rausch: Ich würde sagen Dreh- und Angelpunkt, zentrales Instrument Nukleus ist der Verteilernetz Entwicklungsplan. Es gibt ja schon Netzentwicklungsplan bundesweit. Künftig soll das dann auch Verteilernetzentwicklungspläne geben. Das adressiert grundsätzlich alle Gasverteiler, Netzbetreiber, es gibt hier keine Ausnahmen für die Minimis Netzbetreiber, also solche, die weniger als 100.000 Kunden in ihrem Netz angeschlossen haben. Also alle Netzbetreiber müssen mal gucken, wie sieht's denn mit meinem Erdgasverbrauch, wie sieht's mit der Erdgasnachfrage aus? Und wenn Sie zu der Auffassung kommen, dass, eine dauerhafte Verringerung die Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten 10 Jahre so zu erwarten ist, dass das Netz umgestellt, zum Beispiel auf Wasserstoff oder außer Betrieb genommen werden muss. Dann ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen solchen Verteilnetzentwicklungsplan zu erstellen. Das ist also keine Möglichkeit, die im Ermessen unserer Mitglieder steht, sondern ich muss als Gasbetreiber den Verbrauch immer so im Auge behalten.
Und wenn ich der Meinung bin, oh, das wird jetzt kippen innerhalb der nächsten 10 Jahre, dann muss ich diesen Verteilernetzentwicklungsplan entwerfen. Dabei kann ich auf verschiedene Quellen, wie zum Beispiel Wärmeplanung in der Kommune oder Studien zum Gasverbrauch oder meine eigene Verbrauchszahlen zurückgreifen. Ich muss sagen, was ich denn im Netz machen will, also welche Teile ich weiterbetreiben will und welche ich gegebenenfalls außer Betrieb nehme und ich habe im ganzen Katalog von Abstimmungspflichten, wo ich mich mit benachbarten Netzbetreibern, mit Wärmenetzbetreibern oder auch mit der Kommune kurz schließen muss. Darüber hinaus muss ich das Ganze veröffentlichen. Netznutzer, Netzbetreiber, Kommunen, Netzverbraucher, alle haben die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn das jetzt alles durch ist, ich habe meine Prognosen getroffen, ich habe die Inhalte festgelegt, ich habe alles abgestimmt, die Stellungnahmen sind da, läuft alles. Dann gehe ich zur Landesregulierungsbehörde und sage, bitte bestätige mir das.
Landesregulierungsbehörde deswegen, weil wir hier eine Schwelle von 200.000 angeschlossenen Gaskunden haben, unterhalb dieser Schwelle ist die Landesregulierungsbehörde zuständig, wenn ich mehr als 200.000 angeschlossene Kunden habe, dann gehöre ich in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Ich vermute aber, dass unsere Mitglieder weitgehend unterhalb dieser Schwelle bleiben und dann zur Landesregulierungsbehörde gehen. Soweit dazu.
Hannah Simon: Gibt es noch ein, zwei andere Punkte, die du anreißen möchtest, die auch noch in dem Gaspaket stehen, also in aller Tiefe können wir heute wahrscheinlich da noch nicht eingehen, aber gibt's noch irgendwie Überschriften, die du nennen kannst, die auch noch relevant sind?
Ingo Rausch: Genau, es gibt zumindest zwei Punkte, die ich für wichtig halte, die fußen beide auf dem Verteilernetzentwicklungsplan. So kann ich als Netzbetreiber, wenn ich denn einen solchen bestätigten, also von der Behörde, bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan habe, in dem betreffenden Gebiet, an der betreffenden Leitung, Neuanschlüsse verweigern und ich kann sogar bereits bestehende Netzanschlüsse trennen. Dafür sind die Voraussetzungen relativ streng. Das ist natürlich ein sehr weitgehender Eingriff in die Autonomie eines Gasverbrauchers. Und deswegen gibt es eine ganze Kaskade von Informationspflichten, denen ich nachkommen muss. Das fängt also bei 10 Jahren vorher an und ist gestaffelt über zwei Jahre, sechs Monate, zwei Wochen, zwei Monate. Also diejenigen, die davon betroffen sind, müssen umfangreich und mehrfach informiert / gewarnt werden. So und auch die NDRV wird dann entsprechend angepasst und so wird es später tatsächlich möglich sein, bestehende Netzanschlüsse zu trennen.
Hannah Simon: Wer soll denn dafür künftig die Kosten tragen, wenn das in Zukunft möglich sein wird?
Ingo Rausch: Das ist eine ganz wichtige Frage. Weil das Oberlandesgericht Oldenburg unseren Mitgliedern als Netzbetreiber da im November war's glaube ich letzten Jahres ein schönes eins Nest gelegt hat, in dem es nämlich gesagt hat, dass die Überwälzung der Stilllegung von Netzanschlüssen, auf den Anschlussnehmer nach dem Verursacherprinzip nicht zulässig ist, wie es aber, glaube ich, über Jahrzehnte praktiziert wurde. Das hat der Gesetzgeber gesehen, hier wird er Klarheit schaffen und tatsächlich sagen, diese individuelle Überwälzung auf den Anschlussnehmer findet nicht statt. Das heißt, die Kosten für Stilllegungen werden künftig verallgemeinert und im Rahmen der Entgelte allen Anschlussnehmern auferlegt.
Hannah Simon: Wenn ich das jetzt noch mal versuche zusammenzufassen, ich bin Netzbetreiber, ich kann also künftig Teil des Netzes außer Betrieb nehmen. Ich kann Neuanschlüsse verweigern und ich darf bestehende Anschlüsse trennen. Dann wird's ja in Zukunft vielfach nicht mehr genutzte Gasleitungen geben. These. Was passiert denn dann mit denen?
Ingo Rausch: Ja, das wird sich tatsächlich vermehrt stellen, dieses Problem. Wir haben aktuell schon Duldungspflichten in der Niederdruckanschlussverordnung. Die werden mit dem neuen Gaspaket wesentlich erweitert. Das heißt, Grundstückseigentümer sollen dann verpflichtet werden, außer Betrieb genommene Gasleitungen auf ihrem Grundstück für maximal 10 Jahre unentgeltlich zu dulden. Da gibt's auch Härtefallregelungen, aber vom Prinzip ist das so. Auf der anderen Seite ist der Netzbetreiber nicht ganz aus der Pflicht, auch für diese stillgelegten noch im Boden befindlichen Leitungen hat er die Verkehrssicherungspflichten und wenn da irgendwann mal was explodiert, ist er auch in der Haftung.
Hannah Simon: Dankeschön, Ingo und danke auch noch mal Matthias, es war heute super super viel. Wir hätten es wahrscheinlich entweder in einem Drei-Stunden-Podcast oder in drei einzelnen Folgen machen können, aber wir haben uns dazu entschieden, das in die Jubiläumsserie mit reinzupacken. Das war heute harter Tobak, wir hoffen, wir konnten euch trotzdem einen guten Überblick geben über die aktuellen Themen, die unsere Energiepoliti so umtreibt. Ich würde sagen, Inaktivität können wir der Politik auf jeden Fall nicht vorwerfen, da es eine ganze Menge im Köcher, im Tun mit einigen Konsequenzen für unsere Branche. Ja, das heute als erster Einstieg dazu. Wir werden diese Themen sicherlich nochmal vertiefen in den nächsten Wochen und Monaten. Matthias und Ingo, ich sage für heute ganz herzlichen Dank, dass ihr zu Gast wart.
Ingo Rausch: Gerne.
Matthias Schäferhoff: Vielen Dank euch beiden. Bis zum nächsten Mal.
Hannah Simon: Ja und in zwei Wochen folgt dann die letzte Folge unserer Jubiläumsserie und mein Co-Host Friedrich, der wird dann mit einem weiteren Kollegen von uns sprechen, Tonio Profanter. Und die beiden werden schauen auf den wachsenden Markt der Prosumer, also da steigen wir dann quasi noch mal vom Gesetz rüber in die Praxis, wie sich die eben im Alltag dann so zeigt, also welche, guten Lösungen gibt es hier eigentlich für Stadtwerke und ja, mit welchen Angeboten können Stadtwerke hier punkten. Wenn euch die Folge heute und generell der Podcast gefällt, dann abonniert uns doch sehr gerne, damit ihr keine weiteren Folgen mehr verpasst. Das war's für heute. Wir sagen bis zum nächsten Mal und bleibt uns gewogen.